Wundversorgungsprodukte von ConvaTec bleiben vergütet

Produktinformationen und Broschüren

ConvaTec AQUACEL Ag+ Extra

Schaffhausen, den 08.11.2021. Seit Oktober gelten in der Schweiz neue Regeln zur Vergütung von Pflegematerial. „Wichtig für Patientinnen und Patienten sowie die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Pflege ist, dass die ConvaTec Wundversorgungsprodukte weiterhin erstattet werden“, sagt Ivonne Ries, Commercial Manager A/CH der ConvaTec (Switzerland) GmbH. Für Produkte, die einer Position in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) zugewiesen werden können, zahlt weiterhin die Krankenversicherung.

Im Zuge der Neuregelung der Erstattung hat ConvaTec (Switzerland) GmbH bei einzelnen Produkten die Preise gesenkt, so dass eine Abgabe ohne Zuzahlung durch die Patientinnen und Patienten möglich sein sollte. „Es scheint uns angebracht, auf Marge zu verzichten, um den Zugang zu unseren Produkten weiter zu gewährleisten. Unsere Mission ist, den Menschen mit unseren Entwicklungen zu helfen. Hierfür darf für die Betroffenen kein finanzieller Nachteil entstehen“, so Ries. 

ConvaTec hat seinen Beitrag dazu geleistet, dass Patientinnen und Patienten ohne finanzielle Nachteile weiterhin Zugang zu Produkten erhalten, die sie im Umgang mit ihrer Erkrankung unterstützen. Ob und inwieweit auch der Handel diese Entwicklung unterstützt, bleibt abzuwarten.

Silberhaltige Wundauflagen werden nach bisherigem Recht vergütet 

Produkte ohne Bezug zur MiGeL werden während einer einjährigen Übergangsfrist nach bisherigem Recht vergütet. Damit haben Patientinnen und Patienten weiterhin einen Zugang zu den Wundversorgungsprodukten von ConvaTec. Ries informiert, dass dank der Übergangsfrist die Kontinuität der Behandlung mit modernen antimikrobiell wirkenden, silberhaltigen Wundauflagen wie AQUACEL® Ag+ Extra von ConvaTec gesichert ist.  

Zurzeit sind diese silberhaltigen Wundauflagen nicht in der MiGeL geführt. ConvaTec hat einen Antrag zur Aufnahme silberhaltiger Produkte in die MiGeL gestellt. Das Dossier wurde beim Departement des Innern (EDI) eingereicht. Ries hofft, dass die Aufnahme vor Ablauf der Übergangsfrist glückt. „Unser Ziel ist es, dass die Erstattung nach dem Übergangsjahr nahtlos weitergeht“, so Ries. 

Geringere Gesamtkosten in der modernen Wundbehandlung durch hochwertige Verbandmaterialien von ConvaTec

Die hochwertigen Wundversorgungsprodukte von ConvaTec fördern die Wundheilung, indem sie beispielsweise überschüssige Wundflüssigkeiten aufnehmen oder durch ihre antimikrobielle, lokale Wirkung Infektionen bekämpfen.  

Unsere Produkte – gepaart mit der Fachkompetenz der Behandelnden – fördern die Lebensqualität für Patientinnen und Patienten: „Diese Verbände können die Häufigkeit von Verbandwechseln reduzieren und verkleben nicht mit dem Wundgrund. Das kann die Schmerzen der Betroffenen verringern“, erläutert Ries. Auch für die anwendenden medizinischen Fachpersonen und ambulanten Institutionen ergeben sich daraus Vorteile. „Unsere qualitativ hochstehenden Produkte können die  Anzahl benötigter Materialien reduzieren. Das senkt die Pflegezeit. Dadurch verringern sich auch die Gesamtkosten der modernen Wundversorgungsbehandlung bei gleichzeitiger Optimierung der Behandlungsqualität“, so Ries.

Ausbau hochwertiger Versorgung möglich

Durch die Trennung von Material- und Leistungskosten nach den neuen Regeln zur Vergütung, könnten aus Sicht von ConvaTec künftig mehr Menschen von hochwertigen Produkten profitieren. Bis anhin war die Vergütung der Pflegematerialien für die Pflegeorganisationen unzureichend geregelt.  Dadurch stand aus finanziellem Druck teilweise der Produktpreis über der Behandlungsqualität. Der Gesetzgeber hat dies gehört und die rechtlichen Grundlagen angepasst. Damit soll die Vergütung des Materials vereinfacht und der Zugang zu einer effektiven Behandlung gewährleistet werden.

Warnung vor Rückschritten in der Behandlung  

Sollten die betroffenen silberhaltigen Produkte wider Erwarten nicht in die MiGeL aufgenommen werden, ist mit Problemen in der Versorgung zu rechnen. „Dies würde eine Einschränkung, ja einen deutlichen Rückschritt in der Behandlung bedeuten“, sagt Prof. Dr. Sebastian ProbstProfessor für Wundpflege an der HES-SO Fachhochschule Genf, der medizinischen Fakultät der Universität Genf und Präsident der Europäischen Wundfachgesellschaft (EWMA). „Es wäre dann zu befürchten, dass Patientinnen und Patienten auf eine evidenzbasierte Wundversorgung verzichten, weil sie diese zusätzlich bezahlen müssten. Es könnte auch sein, dass sie auf die Praxen der Hausärzte und Hausärztinnen oder Spitäler ausweichen, da diese dort vergütet werden. Das kann nicht die Alternative sein. Zudem brauchen wir in der Schweiz, auch nach Ablauf der Übergangsfrist, einen Zugang zu antimikrobiellen Wundauflagen, welche weder zelltoxisch sind noch die Situation der Antibiotikaresistenzen verschärfen“, so Probst.


Passend zu diesem Thema, unser Interview mit Rolf Müller, neutraler Experte des Schweizer Gesundheitssystems, von der ZUTAT GmbH

 

 

Rolf Mueller ZUTAT Gmbh
Schaffhausen, November 2021
Erstattung von Pflegematerial (Schweiz)
Neue Erstattungsregeln der Wundversorgung als Chance nutzen
Ab Oktober 2021 gelten in der Schweiz neue Regeln zur Vergütung von Pflegematerial. Davon betroffen sind auch die Produkte zur Wundversorgung. Was sich dadurch für Patientinnen und Patienten sowie die ambulante und stationäre Pflege ändert, erläutert Rolf Müller, Consultant für Erstattungsfragen, im Interview*.
Was ändert sich durch die neuen Erstattungsregeln in der Wundversorgung?
Mit der national geltenden Neuregelung werden im ambulanten und stationären Pflegesetting die Material- von den Leistungskosten getrennt. Das heisst, Materialien wie Wundverbände werden künftig separat vergütet. Bis anhin war das Pflegematerial integraler Bestandteil der Leistung.

 

Müssen dadurch die Patientinnen und Patienten künftig zuzahlen?
Mit der Neuregelung gilt für die Pflegematerialien seit dem 1. Oktober 2021 die Praxis der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Dies bedeutet, dass der Tarifschutz nicht greift und Zuzahlungen möglich werden. Die Höhe einer möglichen Zuzahlung kann man nicht pauschal in Franken benennen. Bei den Medizinprodukten herrscht Wettbewerb. Ein Produktpreis kann je nach Bezugsquelle variieren. In der MiGeL ist der Höchstvergütungsbetrag (HVB) abgebildet. Das ist der Beitrag, den die obligatorische Krankenpflegeversicherung maximal vergüten darf und nicht der Produktpreis. Liegt der Abgabepreis über dem HVB, so geht die Differenz zwischen Abgabepreis und HVB zu Lasten der versicherten Person.

 

Wie realistisch sind solche Zuzahlungen?
Ich habe erfahren, dass einige Hersteller, wie auch ConvaTec, sich um Preise bemühen, welche eine vollumfängliche Vergütung ermöglichen. Damit sollen die versicherten Personen nicht zusätzlich finanziell belastet werden. Doch dürfen die Hersteller den Händlern weder einen Preis vorschreiben noch kennen wir eine gesetzlich definierte Marge. Den Herstellern bleibt nur übrig, zu hoffen, dass Preisanpassungen den versicherten Personen zugutekommen.

 

Ab wann könnten Zuzahlungen fällig werden?
Für Produkte, welche derzeit keiner MiGeL-Position zugewiesen werden können, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. In dieser Zeit wird nach der kantonalen Praxis, welche bis und mit 30. September 2021 gültig war, verrechnet. Die versicherte Person ist vor Zuzahlungen bei diesen Produkten also bis 30. September 2022 geschützt.

 

Was passiert nach der Übergangsfrist?
Es gilt, diese bestmöglich zu nutzen, um die MiGeL mit den fehlenden Positionen zu ergänzen. Dies kann erreicht werden, indem Anträge zur Schaffung neuer Positionen eingereicht werden. Darin muss dargelegt werden, dass die jeweiligen Produktgruppen die Grundprinzipien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Pflegematerial, welches ab dem 1. Oktober 2022 keiner MiGeL-Position zugewiesen werden kann, muss von der versicherten Person dann bezahlt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung darf keine Vergütung leisten, sofern ein Produkt keiner Position in der abschliessend geführten Positivliste, der MiGeL, zuweisbar ist.

 

Welche Produkte betrifft das?
Für die Behandlung chronischer Wunden fehlen zum Beispiel Produkte mit einer antimikrobiellen Wirkung wie silberhaltige Produkte. Auch andere aktive, wundwirksame Produkte fehlen derzeit in der MiGeL. Für diese Produktgruppen wurden erste Anträge zur Aufnahme an das Departement des Innern eingereicht. Weitere Anträge müssen noch folgen.

 

Warum wäre eine Aufnahme in die MiGeL wichtig?
Zum Beispiel infizierte oder infektgefährdete Wunden sind eine Herausforderung. Eine adäquate Versorgung hilft die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern, zusätzliches Leid durch Hospitalisation zu minimieren und den Einsatz von Antibiotika tief zu halten. Insbesondere mit Blick auf die zunehmende Antibiotikaresistenz von klassischen Wundkeimen darf dieser Punkt nicht vernachlässigt werden. Wird die adäquate Versorgung infektgefährdeter Wunden unzureichend vergütet, besteht das Risiko, dass versucht wird auf antibakteriell wirkende Produkte zu verzichten, um Zuzahlungen zu umgehen. Dies bedeutet eine Zunahme von Wundinfekten, was die Behandlungskosten erhöht, die Lebensqualität senkt und das gesellschaftliche Problem der Antibiotikaresistenz weiter verschärft.

 

Was würde es bedeuten, wenn diese Produkte nicht in die MiGeL aufgenommen werden?
Versicherte Personen müssten Produkte, welche ab dem 1. Oktober 2022 keiner MiGeL-Position zugewiesen werden können, selbst bezahlen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird diese Kosten dann nicht mehr übernehmen. Gegebenenfalls bietet eine Zusatzversicherung Unterstützung. Wer nicht im Stande ist die Kosten zu tragen, muss eine Alternative wählen. Dann stehen nicht die Behandlungsqualität oder die Gesamtkosten im Zentrum, sondern nicht erstattete Produktpreise. Wollen wir tatsächlich riskieren, dass alte Behandlungsmethoden eingesetzt werden oder die Produktkosten der Behandlungsqualität und der Wirtschaftlichkeit vorgezogen werden?

 

Welche weiteren Auswirkungen wären zu befürchten?
Werden diese Produkte von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt, sind diese vergütet. Es wäre fatal, wenn die Veränderung der Vergütung dazu führt, dass sich deswegen die Auslastung in den Arztpraxen zusätzlich erhöht. Die Gesetzesänderung hatte die Intention, den Zugang zu den ambulanten und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen und deren Vergütung sicherzustellen. Dieses Ziel gilt es vor Augen zu halten. Wird dies erreicht, so können Menschen mit chronischen Wunden von der aktuellen Veränderung profitieren. Wir müssen uns dafür einsetzen, dass der Zugang zu einer adäquaten Therapie und Setting gewährleistet ist, ohne dass eine Zuzahlung zur finanziellen Belastung für die Betroffen wird.
Diese modernen Wundversorgungsprodukte sind aber oft teurer als andere.
Werden ausschliesslich die Produktkosten berücksichtigt, so stimme ich zu. Betrachten wir die Behandlungskosten, so tragen die modernen Produkte dazu bei, diese zu senken – bei gleichzeitiger Optimierung der Lebensqualität. Der Verbandwechselintervall lässt sich reduzieren und die Wundheilung wird gefördert, was die notwendigen Verbandwechsel zusätzlich reduziert. Eine Wunde bedeutet auch immer ein Infektrisiko, da die Haut an dieser Stelle den Schutz vor Mikroorganismen nicht bieten kann. Eine kürzere Behandlung bedeutet nicht nur, dass weniger Material benötigt wird. Es minimiert ebenso die eingesetzte Arbeitszeit von Fachpersonen und hilft Hospitalisationen zu verhindern. Es werden Ressourcen gespart. Moderne Wundversorgungsprodukte mögen teurer als traditionelle sein, doch hilft der adäquate Einsatz, Behandlungskosten und somit die Gesamtkosten der Wundbehandlung zu senken.
*Dieses Interview entstand in Kooperation mit ConvaTec (Switzerland) GmbH.
Kontakt
ConvaTec (Switzerland) GmbH Telefon: +41 52 630 56 71
E-Mail: convatec.switzerland@convatec.com

 

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